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Gültig ab 1. April 2012
Grundlage des Betriebsreglements sind die Stiftungsstatuten der Stiftung Kinderbetreuung im Hochschulraum Zürich (kihz). Das Betriebsreglement wird von der Geschäftsleitung der Stiftung kihz erlassen und regelt die Rechte und Pflichten der Stiftung kihz und der Eltern in Bezug auf die Kinderbetreuung in den kihz Kindertagesstätten (Kitas). Das Betriebsreglement wird den Eltern mit dem Elternvertrag ausgehändigt. Es ist integraler Bestandteil desselben.
Der Tageskindergarten kihz Platten hat ein eigenes, von dem der Kinderkrippen abweichendes Betriebsreglement.
Download
- Betriebsreglement der kihz Tagesstätten (PDF)
- Betriebsreglement des Tageskindergartens kihz Platten (PDF)
- kihz Daycare Centres Rules_EN english (PDF)
- kihz Platten Rules_EN english (PDF)
Die kihz Kindertagesstätten stehen unter der Trägerschaft der Stiftung kihz und werden von dieser geführt.
In den kihz Kindertagesstätten werden Kinder ab dem Alter von 4 Monaten bis zum Kindergarteneintritt betreut. Die Betreuung findet in Babygruppen oder in altersgemischten Gruppen statt. Es können ganze Tage, Vormittage inkl. Mittagessen oder Nachmittage ohne Mittag-essen gebucht werden. Einzelne Zusatztage können in Absprache mit der Leiterin der Kindertagesstätte bei Bedarf belegt werden, diese werden gesondert verrechnet.
Für Kinder ab 3 Jahren besteht die Möglichkeit, in den Tageskindergarten kihz Platten zu wechseln. Der Tageskindergarten kihz Platten wird nach den kantonalen Vorgaben als anerkannter, privater Kindergarten geführt und bietet neben den Kindergartenlektionen eine ganztägige Betreuung an.
Alle kihz Kindertagesstätten verfügen über Räume zum Essen, Spielen und Schlafen, welche den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ausgestattet sind. Zu jeder kihz Kindertagesstätte gehört ein Gartenbereich, der sich bei jedem Wetter zum Spielen eignet. Die Räumlichkeiten der kihz Kindertagesstätten erfüllen die Vorgaben der zuständigen Bewilligungsbehörde.
Die kihz Kindertagesstätten sind das ganze Jahr mit Ausnahme der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr und einer Woche im Sommer (Ende Juli/Anfang August) von Montag bis Freitag geöffnet. Die Betriebszeiten der einzelnen kihz Kindertagesstätten sind auf www.kihz.ch/kihz_tagesstaetten aufgeführt. An den gesetzlichen Feiertagen bleiben die kihz Kindertagesstätten geschlossen. Ausserordentliche Betriebsschliessungen werden möglichst frühzeitig angekündigt.
Das Fernbleiben ist dem Kita-Personal entweder im Voraus oder am ersten Tag der Abwesenheit bis 8.30 Uhr zu melden. Die Kinder werden nur den Erziehungsberechtigten oder einer von ihnen bevollmächtigten Person übergeben.
Die Anstellung des Personals basiert auf den Vorgaben der Bewilligungsbehörde, welche die Qualifikationsanforderungen sowie das Verhältnis von Betreuerinnen und Kindern festlegt. Jede Kindergruppe wird von ausgebildeten Fachpersonen geleitet. Da die Stiftung Ausbildungsplätze anbietet, arbeiten auf den Gruppen auch Praktikantinnen und Auszubildende. In jeder Kita ist eine Leitung für die Führung des Betriebs zuständig, diese unterstehen der zentralen Leitung kihz Kindertagesstätten.
Die kihz Kindertagesstätten haben sich einem Qualitätsmanagementsystem verpflichtet, welches als Zyklus und systematisch die Reflexion der verschiedenen Bildungsbereiche und Bildungsbedingungen verlangt. Gezielte Fort- und Weiterbildung hat einen hohen Stellenwert und bildet einen weiteren Bestandteil der Qualitätssicherung.
Die Stiftung kihz führt regelmässig eine Befragung der Eltern zu Zufriedenheit und Bedürfnissen durch und passt das Angebot nach Möglichkeit entsprechend an.
Die Aufnahme der Kinder findet anfangs Monat statt und wird schriftlich durch den Abschluss eines Vertrages bestätigt. Voraussetzung für die Aufnahme ist in der Regel die Belegung von mindestens 2 ganzen oder 4 halben Tagen. Für den Tageskindergarten kihz Platten gilt eine besondere Anwesenheitspflicht, um die im Lehrplan festgelegten Stufenziele und Unterrichtsinhalte zu gewährleisten. Aufgrund der Vereinbarungen mit unseren Subventionsgebern geniessen Angehörige der UZH, der ETHZ und der PHZH sowie Angestellte der Stiftung kihz Priorität bei der Aufnahme gemäss den vorgegebenen Kriterien. Geschwister von Kindern, die bereits in einer der kihz Tagesstätten betreut werden, haben ebenfalls Vorrang.
Damit das Kind den Übergang von Elternhaus zu Tagesstätte so sanft wie möglich bewältigen kann, braucht es eine Eingewöhnungsphase. Im Beisein der Eltern gelingt es dem Kind nach und nach, ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Erzieherinnen und der Kindergruppe aufzubauen. Die Eingewöhnungszeit dauert mindestens zwei Wochen, in der Regel länger. Während dieser Zeit müssen die Eltern in der Lage sein, ihr Kind in den ersten Betreuungstagen zu-nächst stundenweise zu begleiten und in den Folgetagen der Eingewöhnungsphase jederzeit wieder abzuholen. Die Gruppenleitung kann die Eingewöhnungszeit verlängern, bzw. die Betreuungszeiten dem Befinden des Kindes anpassen.
Kranke Kinder benötigen viel Ruhe und Aufmerksamkeit, was in einer Kindertagesstätte nur begrenzt möglich ist. Kinder mit ansteckenden Krankheiten und/oder Fieber können nicht in der Kindertagesstätte betreut werden. Die Kita-Leitung entscheidet, ob ein Kind zurückgewiesen bzw. unverzüglich abgeholt werden muss.
Für jedes Kind muss eine Kranken- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Für die Beschädigung oder den Verlust von persönlichen Dingen übernimmt die Stiftung kihz keine Haftung. Aus einer ausserordentlichen Betriebsschliessung entstehende Kosten für Eltern können nicht auf die Stiftung kihz überwälzt werden.
Jährliche Standortgespräche zwischen Eltern und der Gruppenleitung sind die Basis für eine tragende Erziehungspartnerschaft zugunsten des Kindes. Zusätzliche Gespräche können von der Gruppen- oder Kita-Leitung sowie den Eltern verlangt werden. Die Eltern sind verpflichtet, an einem von der Gruppen- oder Kita-Leitung gewünschten Gespräch teilzunehmen.
Zur Pflege des gegenseitigen Kontakts und für den gemeinsamen Austausch werden verschie-dene Aktivitäten organisiert. Die Kita zählt dabei auf die Mithilfe der Eltern. Jede Kindertages-stätte der Stiftung kihz kann durch einen Elternbeirat mit konsultativem Charakter begleitet werden.
Die Kündigung einzelner Tage und der Austritt eines Kindes (auch bei einem Übertritt in einen öffentlichen Kindergarten) muss dem zuständigen Backoffice schriftlich mitgeteilt werden. Im Monat vor Beginn der Betreuung und während des ersten Monats kann der Vertrag auf Ende des nächsten Monats gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung im Monat vor Antritt der Betreuung bleibt somit ein Monatsbeitrag geschuldet. Danach gilt eine beiderseitige, zweimonatige Kündigungsfrist auf Ende eines Monats.
Aus wichtigen Gründen kann der Vertrag seitens kihz per sofort aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind u.a. ein Zahlungsverzug oder Situationen, die den ordentlichen Betrieb der Kindertagesstätte stören oder verunmöglichen. Aus einer sofortigen Auflösung aus wichtigen Gründen können keine Schadenersatz- oder Haftungsansprüche gegenüber der Stiftung kihz geltend gemacht werden. Die Elternbeiträge bleiben bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet.
Eltern, die ihre Kinder an einem öffentlichen Kindergarten anmelden, sind gebeten den Austrittstermin des Kindes der Kita-Leitung so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen.
Änderungen des Betriebsreglements sowie Anpassungen der Tarife werden den Eltern mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
Die Betreuungsplätze der Stiftung kihz werden über leistungsabhängige Beiträge der Hochschulen ETHZ, UZH und PHZH, der Stadt Zürich sowie über Beiträge der Eltern finanziert. Die Eltern zahlen einen Anteil an den Betreuungskosten gemäss ihrem Einkommen. Dieser Anteil wird aufgrund der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Zürich berechnet, unabhängig vom Alter des Kindes. Die Mehrkosten für einen Säuglingsplatz (bis 18 Monate) werden von den Hochschulen übernommen.
Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages wird eine einmalige Gebühr von CHF 250.- für den Verwaltungs- und Administrationsaufwand erhoben. Bei der Aufnahme des zweiten Kindes oder dem Übertritt in eine andere kihz Kindertagesstätte reduziert sich die Gebühr auf CHF 100.-. Von Eltern, die in der Stiftung kihz angestellt sind, werden keine Eintrittsgebühren erhoben. Wird der Vertrag vor Eintritt des Kindes seitens der Eltern wieder gekündigt, ist die Eintrittsgebühr trotzdem zu entrichten.
Eltern, die in der Stadt Zürich wohnen und Subventionen beanspruchen möchten, müssen zunächst bei der Stadt Zürich einen Subventionsantrag stellen und erhalten nach Prüfung der Unterlagen ihren persönlichen Beitragsfaktor. Für Eltern, die ausserhalb der Stadt Zürich wohnen und Angehörige der UZH, der ETHZ oder der PHZH sind, berechnet die Stiftung kihz den Beitragsfaktor analog zur städtischen Verordnung.
Basierend auf dem Beitragsfaktor ermittelt die Stiftung kihz den monatlichen Elternbeitrag für die belegten Betreuungstage. Derzeit beträgt dieser zwischen CHF 11.70 (Minimaltarif) und CHF 117.- (Maximaltarif) pro Tag und Platz. Der monatliche Elternbeitrag ist ab dem ersten Betreuungstag fällig (auch während der Eingewöhnungsphase) und wird als Monatspauschale in Rechnung gestellt. Treten Eltern aus der UZH, ETHZ oder der PHZH aus und zählen somit nicht mehr zur Zielgruppe, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Subventionen durch die Hochschulen.
Wer keinen Anspruch auf Subventionen hat, zahlt den Maximaltarif, unabhängig vom Alter des Kindes. Die Mehrkosten für Säuglinge bis 18 Monate werden auch bei Bezahlung des Maximaltarifs von den Hochschulen übernommen.
Ferientage, Krankheitsabwesenheit und sonstige Absenzen des Kindes können grundsätzlich nicht rückvergütet werden. Die Betriebsferientage der kihz Kindertagesstätten werden nicht in Rechnung gestellt.
Die Kosten für zusätzliche, einzelne Betreuungseinheiten betragen CHF 100.- für einen ganzen Tag, CHF 50.- für einen Halbtag ohne Mittagessen und CHF 70.- für einen Halbtag mit Mittagessen.
Eine Subvention ist für diese Zusatzzeiten nicht möglich.
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